Verfassungsgerichtshof:
eilverfahren
jetzt.
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team.

Die Idee des Volksbegehrens „Verfassungsgerichtshof: Eilverfahren – jetzt“ kommt aus einer Gruppe von UnternehmerInnen und Angestellten aus dem Bezirk Amstetten in Niederösterreich und dem Rechtsanwalt Dr. Christian Puswald aus St. Veit an der Glan. Das offizielle Ansuchen zur Anmeldung des Volksbegehrens wurde von Mag. Stefan Krejci und Manuel Winninger beim Bundesministerium für Inneres am 20. Jänner 2022 eingebracht.
Gemeinsam eint uns die Überzeugung, dass jederzeit und immer alles getan werden muss, um die österreichische Verfassung zu schützen und bei Bedarf auch zu verbessern.
Dies sehen wir nicht nur als eine Verantwortung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare.
Gerade in Zeiten, in denen in nie da gewesener Weise (Freiheits-)Rechte jedes einzelnen Bürgers, die durch die Verfassung ausdrücklich geschützt werden, durch das Parlament massiv eingeschränkt wurden und nach wie vor werden, ist es dringend notwendig, dass jede/r BürgerIn die Möglichkeit für sofortige Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof erhält.
warum dieses
Volksbegehren?
Jeder demokratische Staat kennt grundsätzlich „besonders schnelle Verfahren“. Auch in Österreich gibt es fast in allen Rechtsgebieten „einstweilige Verfügungen“. Just im wichtigsten Bereich, der Verfassung, gibt es diese Möglichkeit der beschleunigten Entscheidung nicht.
Beispielsweise wurden vom österreichischen Verfassungsgerichtshof erst nach dem Ende des "Freiheitsentzuges" aller Staatsbürger im ersten Lockdown entschieden, dass einzelne Maßnahmen der Regierung verfassungswidrig waren.
So wurden im Oktober 2020 Bestimmungen, wie das Betretungsverbot von Gaststätten, aus dem ersten Lockdown im März/April 2020 als gesetzwidrig aufgehoben. Bis zum Dezember 2021 (!) dauerte die Entscheidung darüber, die die Sperre der Spielplätze in Graz aus dem April 2020 (!) als rechtswidrig anerkannte.
Es ist daher ein Gebot der Stunde, dass Gesetze und Verordnungen, die gravierend in Grundrechte der Menschen eingreifen, durch ein schnelles Verfahren (bspw. binnen 2-4 Wochen) zur beidseitigen Rechtssicherheit abgeschlossen werden können – im besten Fall so rasch, dass jene Verordnungen und Gesetze, die dem VfGH zur Prüfung vorgelegt werden, nach wie vor in Kraft sind.
Um den Hintergrund einer „einstweiligen Verfügung“ und damit eines „besonders schnellen Verfahrens“ leicht zu erklären, wollen wir das Beispiel der häuslichen Gewalt nennen (Information lt. oesterreich.gv.at).
Für Opfer von Gewalt oder deren gesetzliche Vertretung besteht ganz allgemein die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Angriffen durch die Täterin/den Täter zu stellen.
Durch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann Folgendes geregelt werden:
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Der Täterin/dem Täter wird verboten, sich an bestimmten Orten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule der Antragstellerin/des Antragstellers) aufzuhalten.
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Außerdem wird ihr/ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin/dem Antragsteller zu vermeiden.
Ganz allgemein besteht also schon jetzt in vielen Rechtsbereichen grundsätzlich dann die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wenn
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„Gefahr in Verzug“ ist
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unwiederbringlicher Schaden droht.
Beim Fundament unseres gesellschaftlichen Lebens, der österreichischen Bundesverfassung, besteht die Möglichkeit einer „einstweiligen Verfügung“ jedoch ausdrücklich nicht!
Damit steht Österreich im Vergleich zu anderen westlichen Demokratien allein auf weiter Flur!
(Mögliches Vorbild: Bundesverfassungsgerichtshof Deutschland)
Nicht die erste Forderung nach Eilverfahren:
Die Forderung nach einem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren gibt es bereits seit Jahren. So hat dies beispielsweise der Rechtsanwälte-Präsident Rupert Wolff am 19.4.2020 (https://orf.at/stories/3162417/) ebenso gefordert wie zuletzt die ehem. Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Irmgard Griss (Die Presse: 17.1.2022)
Es versteht sich daher von selbst, dass es bei diesem Volksbegehren nicht darum geht, eine Wertung in Bezug auf Meinungen im aktuellen Umgang mit Covid-19 vorzunehmen.
Vielmehr geht es ausschließlich darum, dass der Verfassungsgerichtshof jene Möglichkeiten bekommt, die notwendig sind, um eine raschestmögliche Rechtssicherheit für alle BürgerInnen dieses Landes sicherzustellen, die aus juristischen Kreisen seit Jahren gefordert wird.
Aus diesem Grund sind wir gemeinsam der Überzeugung, dass dieses Volksbegehren eine Besserstellung für alle BürgerInnen darstellt. Der Gesetzgeber hat im Anschluss vom Verfassungsgerichtshof eine unabhängige, unpolitische Beurteilung rasch einzufordern. Mittels „Eilverfahren - Jetzt“ ist eine zeitnahe und verbindliche Rechtssicherheit in Verfassungsfragen zu gewährleisten.